Corona-Update

Corona-Update 23.01.2020

Wichtiger Hinweis: Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag können ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zuständigen Behörden.

Liebe Gemeinschaftsleiter,

gestern haben wir eine kurze Information zur geänderten Maskenpflicht herausgegeben.
Heute gibt’s vom Land die neue Coronaverordnung, gültig ab 25.1.

Hier kurz das für uns Relevante:

Wie bisher gilt:

  • Religiöse Veranstaltungen sind von der Ausgeh-Beschränkung ausgenommen.
  • Maskenpflicht während der religiösen Veranstaltung. Nun nur noch mit FFP2 oder OP-Maske. (wie heute früh schon bekannt gegeben)
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken (also Stoffmasken) tragen.
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • Singen ist verboten
  • Die Teilnehmer sind mit Kontaktdaten aufzuschreiben.
  • Abstand zwischen Haushalten von mind. 1,5 m
  • Vorherige Anmeldung der Besucher ist nötig, wenn die zu erwartende Besucherzahl so groß ist, dass im Raum der die Raumkapazität nicht mehr ausreicht, um den vorgeschriebenen Abstand zwischen den Haushalten einzuhalten.
  • Die Personenströme und Warteschlangen beim Kommen und Gehen müssen so organisiert sein, dass die Abstandsregel eingehalten werden kann.
  • Innenräume müssen regelmäßig gelüftet werden. Lüftungsanlagen müssen regelmäßig gewartet werden.
  • Regelmäßige Reinigung von Oberflächen und oft berührten Gegenständen
  • Handwaschmittel , Papierhandtücher oder andere hygienische Handtrockenvorrichtungen müssen vorhanden sein.
  • Info über Maskenpflicht, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben und Reinigungsmöglichkeiten und -Pflicht für die Hände

Neu ist der §1g Abs. 3 der Coronaverordnung:

  • Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit der Behörde keine generellen Absprachen getroffen wurden.

Nach unserem Verständnis bedeutet das:

  • Die meisten unserer Gemeinschaften und Gemeinden werden ihre Sonntags-Gottesdienste mit den Behörden abgeklärt haben und sich evtl. auch das Hygienekonzept von den Behörden genehmigen lassen.
    Hier denken wir, dass es nicht nötig ist, den Gottesdienst der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie ist ja davon unterrichtet.
  • Andere Veranstaltungen, die noch nicht angezeigt wurden oder als „Sonderveranstaltungen“ nicht regelmäßig bzw. einmalig stattfinden (wie z.B. Männervesper, Frauenfrühstück usw.) müssen, wenn wir sie nicht ausfallen lassen wollen oder können, bei den Behörden angezeigt werden.
  • Auch bei Hauskreisen, Jugend- und Kinder-Veranstaltungen, die in Präsenzform stattfinden, ist eine Absprache mit der Behörde sicher angesagt, wenn mehr als 10 Teilnehmer erwartet werden. Wir empfehlen aber, sehr gut zu überlegen, ob wir das Privileg, dass wir weiterhin Gottesdienste feiern dürfen, durch andere Veranstaltungen unter der Woche aufs Spiel setzen sollten.
    Auch die Frage, wie uns die Öffentlichkeit am Ort wahrnimmt, wenn der Fußballverein nicht spielen darf, wir aber unsere wöchentlichen Kreise „ohne Rücksicht auf Verluste“ (so wird das von unseren Mitmenschen wahrgenommen!) durchziehen.
    Sobald sich der nun nochmal verschärfte Lockdown wieder etwas lockert, und z.B. auch die Schulen und Kindergärten wieder öffnen, können wir da wahrscheinlich auch wieder etwas „lockerer“ werden.

Mit dieser Mail versuchen wir, euch z.T. die Mühe zu ersparen, die Corona-Verordnung selbst durchzulesen und nach Neuigkeiten zu scannen. Wir hoffen, es ist euch eine Hilfe.

Die neue Regelung gilt ab 25. 1. Deshalb ist es noch kein „Beinbruch“, wenn wir zum Gottesdienst morgen noch nicht perfekt unterwegs sind. Aber: Das Virus kennt kein Datum. Es ist sicher gut, wir setzen das so gut es geht auch morgen schon um. (Also z.B. die „neue“ Maskenpflicht)

Herzliche Grüße,
Matthias und Klaus